RECHTSBERATER
Rechtsanwalt | Hochschullehrer
Rechtsanwalt Professor Dr. jur. Hans-Hermann Dirksen
Prof. Dirksen hat sich auf das Recht der Digitalisierung und der Industrie 4.0 spezialisiert und berät bei der Vertragsgestaltung und Gesellschaftsgründung im Bereich Intellectual Property und Neue Technologien.
Besondere Schwerpunkte liegen in der Erstellung und Verhandlung von Lizenz- und IT-Projektverträgen sowie im Datenschutzrecht und im Healthcaresektor. Prof. Dr. Dirksen referiert und publiziert regelmäßig zu aktuellen Fragen des IT-Rechts.
Mitgliedschaften
- Frankfurter Anwaltsverein e.V. im DAV
- Deutsche Gesellschaft für Telemedizin, Berlin
- Gesundheitswirtschaft Rhein-Main e.V. Frankfurt
- Förderverein Medizinrecht Dresden International University
- Fachausschussmitglied bei der VDI-Gesellschaft Technologies of Life Sciences, Düsseldorf
Aktivitäten
- Professor für das Recht der Digitalisierung bei FOM Hochschule für Oekonomie und Management Frankfurt/M.
- Fachgutachter Medizintechnik für das Bundesministerium für Bildung und Forschung, Berlin
- Datenschutzbeauftragter
Prof. Dirksen studierte an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaften und promovierte anschließend an der Ernst-Moritz-Arndt Universität zu Greifswald mit summa cum laude. 1995 begann er seine Anwaltstätigkeit und ist heute in Frankfurt am Main als Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht tätig.
2015 wurde er auf eine Professur berufen und lehrt heute den Fachbereich Recht der Digitalisierung an der FOM in Frankfurt am Main
„Der unmündige Untertan ruft die Polizei. Der mündige Bürger informiert seinen Anwalt.“ (Nikolaus Cybinski)
Branchenerfahrung
Prof. Hans-Hermann Dirksen ist beratend tätig für Softwareunternehmen, Verbände, medizinische Einrichtungen sowie E-Commerce Anbieter.
Interessensgebiete
RECHT DER DIGITALISIERUNG 96%
BLOCKCHAIN 95%
E-HEALTH 87%
MOBILE HEALTH 86%
GESUNDHEITS-APPS 82%
Nach einer Kündigung versuchen Beschäftigte, zumindest eine hohe Abfindung auszuhandeln und bringen den Auskunftsanspruch der DSGVO ins Spiel im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Doch wann werden die Grenzen zum Rechtsmissbrauch überschritten?
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Das Thema um die Künstliche Intelligenz (KI) ist weit verbreitet. Jedoch fehlt es an einem grundlegenden anerkannten Verständnis hiervon. Dies ist nicht verwunderlich, denn KI-Systeme sind äußerst vielgestaltig und besitzen eine große Bandbreite an Ausgestaltungen und Einsatzmöglichkeiten. Nicht jede Datenverarbeitung ist jedoch schon deshalb modern und innovativ, weil sie auf dem Einsatz von KI-Systemen beruht.
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Der neue Arbeitsschutzstandard soll die Infektionsgefahr am Arbeitsplatz senken und dem Arbeitsgeber die Einsicht sowie die Erkenntnis in die notwendigen Maßnahmen geben, die zu treffen sind, um das Hochfahren der Wirtschaft und den Gesundheitsschutz gewährleisten zu können. Hierfür hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) in Kooperation mit Arbeitsgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder Arbeitsschutzstandards für den Umgang mit der Coronakrise erarbeitet.
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Es ist gesetzlich nicht geregelt, wie Ärzte zu entscheiden haben, wenn sie nur einen Menschen retten können. Es herrscht daher seit geraumer Zeit die Angst, dass in Deutschland die Beatmungsgeräte nicht ausreichen, die zur Behandlung des neuartigen Virus benötigt werden. Hierbei handelt es sich nicht nur um medizinische Expertise, sondern auch um ethische und rechtliche Fragen, insbesondere der Auslegung der Verfassung und die Reichweite der rechtfertigenden Pflichtenkollision.
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Ein Ende des Hypes um Blockchains und Smart Contracts ist nicht abzusehen. Informationstechnisch betrachtet stehen wir dabei noch ganz am Anfang. Dennoch oder gerade deswegen reißt die Kette immer neuer Einsatzvorschläge oder Anwendungsmodelle für die Blockchain nicht ab; Ideen aus den verschiedensten Bereichen von Industrie und Gesellschaft scheinen nur auf genau diese Initialzündung für ihre Umsetzung gewartet zu haben. Eine konkrete Bewertung, was gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft machbar und umsetzbar ist, fällt dagegen noch schwer. Eine objektive Definition, wofür das Konzept der Blockchain steht, was ihre Vorteile und Perspektiven sind, steht noch aus.
Am 05. April 2017 wurde die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 verabschiedet. Diese ersetzt die Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG.
Verbindlich wird die Anwendung der Verordnungen drei Jahre nach der Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt, also 2020. In Ausnahmen kann die Übergangsfrist auf fünf Jahre ausgedehnt werden. Sollten sich Hersteller oder Betreiber nicht an die neuen Vorschriften halten, droht im schlimmsten Fall ein Verbot die Medizinprodukte zu vertreiben.
Was sind die wichtigsten Änderungen? Welche Bedeutung haben diese für Medizinprodukte-Hersteller?
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