Das Tätigkeitsfeld

Unser Hinweisgeberschutz für Ihr Unternehmen

EU-WHISTLEBLOWER-RICHTLINIE

Die Mitgliedstaaten der EU hätten die EU-Whistleblower-Richtlinie („EUWR“) bis Freitag, den 17. Dezember 2021, in nationales Recht überführen müssen. Wie viele andere EU-Mitgliedsstaaten hat der deutsche Gesetzgeber diese Umsetzungsfrist verstreichen lassen. Viele Unternehmen – insbesondere solche, die bislang noch gar kein Hinweisgebersystem implementiert haben – sehen sich daher mit einer unsicheren Rechtslage konfrontiert.

HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes (Stand: 13. April 2022) für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden.

INTERNE MELDESTELLE

Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können. Die interne Meldestelle bzw. das Hinweisgebersystem muss durch unabhängige und fachkundige Personen betrieben werden. Hier sind in der Regel Juristen mit Erfahrung im Bereich der Compliance gefragt, eine sogenannte Whistleblowing-Ombudsperson.

RISIKOMINIMIERUNG

Dabei liegt der Vorteil einer internen Meldung auf der Hand, denn es kann nicht im Sinne eines Unternehmens sein, dass tatsächliche oder auch nur behauptete Verstöße zu staatlichen Kontrollen führen. Diese Tatsache spricht auch für die Ermöglichung anonymer Hinweise, auch wenn dafür laut Gesetzesentwurf keine rechtliche Notwendigkeit besteht. Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass intern und ohne staatlichen oder öffentlichen Druck Probleme behoben werden können.

JETZT HANDELN

Wir empfehlen Ihnen daher, sich bereits jetzt mit der Einrichtung entsprechender Meldekanäle zu befassen und entsprechende Strategien zu entwickeln. Unternehmen, die bereits über ein Hinweisgebersystem verfügen, müssen überprüfen, ob dieses auch künftig die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Die Kombination aus Hinweisgebersystem und Vertrauensanwalt stärkt das Vertrauen der Mitarbeiter in Ihre Meldestelle und bietet Ihnen als Unternehmen zugleich den Vorteil juristischer Begleitung.

VERTRAUENSANWALT

Bei dem von uns angebotenen Hinweisgebersystem nehmen die Vertrauensanwälte unserer Kanzlei die Meldungen von Hinweisgebern für Sie entgegen, schätzen diese ein und klären den Sachverhalt ggfs. in Rücksprache mit den Whistleblowern weiter auf. Das ist auch möglich, ohne dass wir die Identität der Hinweisgeber kennen. Anschließend erhält Ihr Unternehmen den Hinweis nebst erster Einschätzung und Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise.