Endlich offiziell mit Daten bezahlen

Das Verbraucherschutzrecht gilt nach den Neuregelungen dann, wenn ein Verbraucher dem Anbieter personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO bereitstellt oder sich dazu verpflichtet. Ausgenommen sind personenbezogene Daten, die der Anbieter braucht, um seine Leistung zu erbringen. Wenn der Anbieter die bereitgestellten Daten nur zur Vertragserfüllung oder zur Erfüllung anderer rechtlicher Pflichten verarbeitet, ist das Verbraucherschutzrecht nicht anwendbar. Beispiele hierfür sind etwa die überlassene E-Mail-Adresse, um ein digitales Angebot zuzuschicken. Oder die Angabe von Rechnungsdaten, die der Anbieter zur Erfüllung von steuerrechtlichen Pflichten benötigt.

Bezahlen mit Daten/ Digitale Sachen

  • Warenkaufrichtlinie gibt vor, dass sie bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen und auf Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, anzuwenden ist
  • Anwendung nur auf Verbraucherverträge
  • Verbraucherrechtliche Sonderbestimmungen hinsichtlich Mangelfreiheit, Rücktritt, Schadensersatz und Verjährung
  • Definition: eine Sache mit digitalem Element, eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen, kann
  • Verkäufer wird Aktualisierungspflicht für digitale Elemente auferlegt
  • Kaufvertrag wird dadurch teilweise zum Dauerschuldverhältnis
  • Ist die Dauer der Aktualisierungspflicht nicht vertraglich vereinbart, kommt es nach § 475b Abs. 4 Nr.2 BGB-E auf die objektiv zu bestimmende und damit vernünftigerweise zu erwartende Verbrauchererwartung an
  • Verlängerung der Beweislastumkehr für Verbraucher:477 Abs. 1 BGB-E verlängert Beweislast von 6 Monaten auf ein Jahr. Wird die dauerhafte Bereitstellung des digitalen Elements vertraglich geschuldet, gilt die Beweislastumkehr nach Absatz 2 sogar für den vereinbarten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber für zwei Jahre
  • Dreiteilung des Mängelrechts: Für Sachen mit digitalen Elementen, gilt ebenfalls § 434 BGB-E, ergänzt um die neuen §§ 475b Abs. 2 – 4 BGB-E und c BGB-E. Liegt keine qualifizierte Verbindung zwischen der Sache und dem digitalen Element vor, bestimmt sich die Mangelfreiheit des digitalen Elements nach den neuen §§ 327d ff. BGB-E
  • Die Zahlung eines Geldbetrages und das Zurverfügungstellen von personenbezogenen Daten wird im Rahmen des Verbraucherschutzrechts gleichgestellt, womit das Verbraucherschutzrecht und insbesondere die damit verbundenen Transparenz- und Belehrungspflichten sowie die Regelungen zum Widerrufsrecht nunmehr ausdrücklich Anwendung finden
  • Für Verträge, welche durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen zustande gekommen sind
  • Sowohl das aktive Bereitstellen der Daten durch den Verbraucher als auch das passive Dulden der Datenerhebung umfasst. Ausgenommen sind solche Daten, die der Anbieter zur Abwicklung der Leistung benötigt, z.B. eine E-Mail-Adresse oder Rechnungsdaten
  • Besserer Schutz der Verbraucher und der Durchsetzbarkeit ihrer Rechte
  • Anbieter sind verpflichtet, die Hauptleistungspflichten des Vertrags klar darzulegen, d.h. welche Daten werden für welche Leistung und für welchen Zweck zur Verfügung gestellt
  • Vorteile für Unternehmen: rechtssicheres Anbieten der Produkte und Leistungen wird möglich
  • Kündigungsrecht für Anbieter: wenn der Verbraucher seine datenschutzrechtliche Einwilligung widerruft und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem Anbieter nicht zumutbar ist, vgl. § 327q Abs. 2 BGB E
  • Gesetzgeber differenziert zwischen den insofern „erforderlichen“ personenbezogenen Daten und den darüberhinausgehenden, z.B. für die Profilbildung zu Werbezwecken erhobenen Daten
  • Unterscheidung kommt auch in § 312 Abs. 1a S. 2 BGB nF zum Ausdruck, wenn der Gesetzgeber Daten, die der Anbieter ausschließlich zur Erbringung seiner Leistungspflicht oder an ihn gestellten rechtlichen Anforderung gesondert erwähnt und für diesen Fall die Anwendung des Verbraucherschutzrechts ausschließt
  • Einwilligung in die beabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer erforderlich, soweit diese nicht zur Erfüllung der Leistungspflicht oder rechtlicher Anforderungen, die an den Unternehmer gestellt werden, erfolgt
  • Gesetzgeber geht sowohl in der Gesetzbegründung als auch durch die Statuierung eines Kündigungsrechts für den Fall des Widerrufs der datenschutzrechtlichen Einwilligung, davon aus, dass eine solche regelmäßig erforderlich ist
  • Anerkennung, dass das Geschäftsmodell Daten gegen Leistung grundsätzlich im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig ist
  • Erteilte Einwilligungen scheitern nicht wegen Art. 7 Abs. 4 DS-GVO an der fehlenden Freiwilligkeit.

Wenn Algorithmen zum Problem werden

Die Vernachlässigung des Datenschutzes kann teuer werden, das musste nun der italienische Lieferdienst Foodinho am eigenen Leib erfahren.

Dieser Lieferdienst führte eine digitale Plattform ein, auf welcher Foodinho die Aufträge automatisiert an die 19.000 Lieferfahrer des Unternehmens verteilt, wie üblich läuft auch diese digitale Plattform mit Hilfe von Algorithmen. Ein Verstoß ergibt sich daraus, dass die betroffenen Personen diese automatisierte Entscheidung nicht widerrufen konnten. Außerdem erhielten die Lieferfahrer keinerlei Einweisung in das von ihnen benutzte System und hatten dadurch keinerlei Einblick in die Funktionsweise.

Die Plattform verlangte eine Vielzahl von Daten der Arbeiter, da ein Nutzerprofil für die Nutzung der Software erforderlich war, es mussten mehr Daten angegeben werden, als notwendig gewesen wären außerdem wurde die Speicherdauer der Daten nicht vorab definiert. Die Algorithmen könnten teilweise dazu führen, dass manche Lieferfahrer aufgrund ihrer abgegebenen Daten und der folgenden Datenanalyse der Algorithmen keine Aufträge mehr erhalten würden.

Ein weiter Verstoß lag darin, dass kein Datenschutzbeauftragter benannt wurde, außerdem wurde keine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen; diese wäre allerdings notwendig gewesen, da es laut der italienischen Aufsichtsbehörde eine Verarbeitung innovativer Natur sei. Diese Annahme bezieht sich darauf, dass eine große Menge unterschiedlicher Daten von einer großen Menge an Personen über eine digitale Plattform mit Hilfe von Algorithmen verarbeitet wird. Zudem bemängelte die italienische Aufsichtsbehörde, dass datenschutzfreundliche Voreinstellungen fehlten und keine technischen und organisatorischen Maßnahmen entwickelt wurden, um das Schutzniveau der Nutzer zu erhöhen. Generell hat Foodinho Verstöße aller Art in Kauf genommen und die DSGVO in einigen Punkten vollständig ignoriert.

Diese Verstöße ziehen nun eine erhebliche Menge an Bußgeldern auf sich. Dieses Bußgeld kann entweder bis zu 20.000 € oder aber 4% des Jahresumsatzes betragen.

Der neue SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard – was steckt dahinter, was ist zu beachten?

Beschäftige wie Nichtbeschäftige, das gesellschaftliche sowie das wirtschaftliche Leben sind von der neuen Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie betroffen und stark eingeschränkt. Insbesondere in den weiterarbeitenden Betrieben ist die Infektionsgefahr für die Beschäftigten besonders hoch und stellt eine Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Der neue Arbeitsschutzstandard soll die Infektionsgefahr am Arbeitsplatz senken und dem Arbeitsgeber die Einsicht sowie die Erkenntnis in die notwendigen Maßnahmen geben, die zu treffen sind, um das Hochfahren der Wirtschaft und den Gesundheitsschutz gewährleisten zu können. Hierfür hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) in Kooperation mit Arbeitsgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder Arbeitsschutzstandards für den Umgang mit der Coronakrise erarbeitet.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bereits von Gesetzes wegen zum Schutz seiner Beschäftigten gem. §§ 618 Abs. 3 BGB, 3-5 ArbeiSchG verpflichtet. Diese Verpflichtung wird nun durch den neuen Arbeitsschutzstandard erweitert und verstärkt.

Nachfolgend werden einige der besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben, die das Ziel verfolgen, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die wirtschaftliche Aktivität wieder hochzufahren, die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und für eine flache Infektionskurve zu sorgen.

Die allgemeine Systematik des Arbeitsschutzes fordert vom Arbeitgeber primär Maßnahmen der Verhältnisprävention gemäß § 4 ArbSchG und erst sekundär Maßnahmen der Verhaltensprävention. Die Verhältnisprävention betrifft in erster Linie die Arbeitsbedingungen, die Verhaltensprävention betrifft die Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens des Arbeitnehmers selbst. Die Prävention gegen Ansteckungsgefahren mit dem Corona-Virus erfasst hingegen beide Bereiche.

Es gelten zunächst zwei allgemeine Grundsätze, die es zu beachten gilt. Unabhängig vom jeweiligen betrieblichen Konzept sind in Zweifelsfällen Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen und zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann. Zudem ist es Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber generell nicht gestattet, sich auf dem Betriebsgelände aufzuhalten und der Arbeitsgeber hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen aufzustellen.

Wichtige technische und organisatorische Maßnahmen im Überblick:

• Arbeitsplätze sind grundsätzlich so zu gestalten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Mitarbeitern halten können. Nach Möglichkeit sind die Arbeitsplätze durch Schutzvorrichtungen wie transparente Plastikwände voneinander abzugrenzen. Zwingend sind solche Trennwände bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr (Kassierer in Lebensmittelgeschäften).

• Arbeitnehmern in Großraumbüros soll nach Möglichkeit die Arbeit im Home-Office ermöglicht werden. Den Unternehmen wird vorgeschlagen, für das Home-Office klare Arbeitsprozesse zu definieren, die Erwartungen an die Erfüllung der Arbeitszeit und Arbeitsleistung exakt vorzugeben und eine Vereinbarung über die Zeiträume der telefonischen und oder digitalen Erreichbarkeit zu treffen. Empfohlen werden darüber hinaus regelmäßige virtuelle Besprechungen, um die Kommunikation im Team aufrechtzuerhalten und Präsenzzeiten für das Home-Office vorzugeben.

• Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung der Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen vorsehen, z.B. in Form von versetzten Pausen. Zu Beginn und Ende der Arbeitszeit sollen geeignete organisatorische Maßnahmen geschaffen werden, um ein zu enges Zusammentreffen von Arbeitnehmern auf engem Raum zu vermeiden. Auch hier wird die Abgrenzung von Schutzflächen durch Klebeband empfohlen.

• Eine regelmäßige Lüftung der Räumlichkeiten ist durchzuführen. Dies dient der Hygiene, fördert die Luftqualität und reduziert die Anzahl der möglicherweise in der Luft vorhandenen erregerhaltigen, feinsten Tröpfchen.

• Es sind besondere Hygienemaßnahmen in den Sanitärräumen. Hierzu zählen insbesondere hautschonende Flüssigseifen und Handtuchspender. Auch eine ausreichende Reinigung und Hygiene ist erforderlich, ggf. durch geänderte Reinigungsintervalle insbesondere für Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume. Erforderlich ist zudem die regelmäßige Reinigung von Türklinken und Handläufen.

• In Pausenräumen und Kantinen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Ggf. sind die Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern. Als Ultima Ratio sollte auch die Schließung von Kantinen erwogen werden.

• Der Zutritt betriebsfremder Personen ist nach Möglichkeit zu beschränken. Falls dies nicht zu umgehen ist, sollen die persönlichen Daten der betriebsfremden Personen sowie der Zeitraum ihrer Anwesenheit dokumentiert werden. Betriebsfremde Personen müssen darüber hinaus über die Verhaltensregeln im Betrieb informiert werden. Personen mit Corona- Symptomen ist der Zutritt zu verwehren.

• Insbesondere gegenüber den im Betrieb beschäftigten Risikogruppen, wie Arbeitnehmer über 60 oder solche mit entsprechenden Vorerkrankungen, hat der Arbeitnehmer eine möglichst individuelle Beratung, gegebenenfalls durch den Betriebsarzt anzubieten. Betriebsärzte sind in solchen Fällen auch häufig in der Lage, den Arbeitgebern geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz, individuell abgestimmt auf den jeweiligen Arbeitnehmer vorzuschlagen. Ebenso sind Schwangere besonders schutzwürdig, auch wenn sie nach aktuellen Erkenntnissen grundsätzlich nicht zur Risikogruppe gehören. Dennoch besteht hier eine erhöhte Gefahr durch die Möglichkeit, dass bei einer Infektion später nicht ausreichend Medikamente oder Beatmungsgeräte zur Verfügung stehen.

Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende Unterweisung und Kommunikation im Betrieb sicherzustellen.

Die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen kann zudem zu mittelbaren Rechtswirkungen und einer Haftung der Arbeitgeber führen. Sollten Arbeitnehmer durch Nichtbeachtung dieser Standards in Einzelfällen zu Schaden kommen, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass Gerichte bei Nichtbeachtung dieser Standards durch einen Arbeitgeber, dem das Papier bekannt war, hierin eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 618 Abs. 1 BGB, 3 – 5 ArbSchG sehen und diesen zur Haftung heranziehen könnte.

Die besondere Verantwortung in der aktuellen Pandemie-Situation sollte Arbeitgeber veranlassen, die Standards nach Möglichkeit zu beachten, auch wenn nicht in jedem Betrieb alles möglich ist.

Diese neuen Regeln gelten ab sofort für alle Unternehmen und Betriebe, in denen noch vor Ort gearbeitet wird. Bei den anderen Betrieben haben die Arbeitnehmer mit der Wiedereröffnung bzw. der Rückkehr aus dem Homeoffice den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Umsetzung. Branchenspezifischen Umsetzungen der Details werden zur Zeit durch die Berufsgenossenschaften erarbeitet.

Näheres dazu: Veröffentlichung der BMAS

Vorsicht beim Vertrieb von Gesichtsmasken der „Marke“ homemade

Selbstgeschneiderte Gesichtsmasken stellen kein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes dar und dürfen deshalb auch nicht als ein solches vertrieben werden.

Die Corona Krise bringt viele neue Herausforderungen mit sich. Seit längerem gibt es nun keine oder nur noch vereinzelt Gesichtsmasken in den Apotheken, Reformhäusern und Drogerien. Aus diesem Grund haben sich viele Freiwillige dazu entschieden, Gesichtsmasken selbst zu schneidern und diese an bedürftige Menschen oder Organisationen zu verteilen.

An der Stelle möchten wir von LIEBENSTEIN LAW einmal herzlich Danke sagen, an alle die Helfer und Helferinnen, ob in haupt-, nebenberuflicher oder ehrenamtlicher Position!

Was bei der Verteilung von Gesichtsmasken der „Marke“ homemade beachtet werden muss, haben wir folgend kurz und präzise zusammengestellt:

• Die Bezeichnung
Im Alltag sprechen wir bei Gesichtsmasken, wie sie zurzeit oftmals draußen getragen werden, von Mund- oder auch Atemschutzmasken. Diese Schutzmasken haben jedoch ein besonderes Zertifizierungsverfahren durchlaufen und gelten als Medizinprodukt der Klasse I im Sinne des Medizinproduktegesetzes.
Um nicht Gefahr zu laufen, wegen einer solchen fehlerhaften Bezeichnung beispielsweise in die Haftung genommen oder abgemahnt zu werden, ist es ratsam die selbstgenähten Masken als Mundbedeckung, Mund- und Nasen-Maske, als einfache Gesichtsmaske oder auch Behelfsmaske an andere Personen oder Einrichtungen zu verteilen.

• Angesprochener Personenkreis
An diese Hinweise zur Bezeichnung sollten sich nicht nur die Schneider und Schneiderinnen halten. Gleiches gilt auch für den Stofflieferant oder andere Zulieferer. Diese sollten darauf achten, dass auf ihrer Homepage nicht ausdrücklich für den Verkauf von Stoffen und Zubehör für Mundschutzmasken o. ä. geworben wird. Normale Stoffe sind nämlich gerade nicht geeignet medizinische Masken herzustellen.

• Zulässige Verteilung
Die selbstgemachten Gesichtsmasken können problemlos verteilt werden. Gerade zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Gesichtsmaske besser als keine Gesichtsmaske. Alle Hersteller einer solchen korrekt bezeichneten selbstgenähten Gesichtsmaske müssen sich deshalb keine Gedanken machen, wo oder an wen sie ihre Masken verteilen. Wer anderen Menschen helfen möchte, sollte nicht Angst vor rechtlichen Konsequenzen in Form von Abmahnung u. ä. haben müssen!

Sollten Sie hierzu oder grundsätzliche rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Corona Krise haben, können Sie sich gerne jederzeit kostenlos über mail@liebenstein-law.de melden!

Vorauszahlungen trotz Unsicherheit in Zeiten von Covid-19?

Wird jetzt eine Vorleistung, zum Beispiel in Form einer Vorauszahlung, fällig, deren Gegenleistung aufgrund des Virus unsicher ist, stellt sich die Frage: Was tun?

Die Vorauszahlung leisten mit dem Risiko, dass von der anderen Partei nicht erfüllt werden kann? Daran würde das Folgeproblem anschließen: Bekomme ich das vorgeleistete Geld zurück?
Immerhin trage ich in diesem Fall das Insolvenzrisiko meines Vertragspartners.
Oder die Vorauszahlung nicht leisten? Dann kann der Vertragspartner womöglich auf meine Kosten stornieren.

Abhilfe leistet bei dieser Art von „rechtlicher Zwickmühle“ der § 321 BGB.
Weitgehend unbekannt aber höchst effektiv sieht er genau für diesen Fall vor, dass der zur Vorleistung Verpflichtete die Vorleistung verweigern kann, wenn erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Gegenleistung durch die Leistungsunfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. Diese Einrede kann so lange gegen die Forderung der Vorauszahlung erhoben werden, bis entweder die Gegenleistung bewirkt wurde oder ausreichende Sicherheiten für den Erhalt der Gegenleistung gestellt wurden. Dazu kann der Vorleistungspflichtige dem Vertragspartner auch eine angemessene Frist vorgeben, nach deren erfolglosem Verstreichen er von dem Vertrag zurück treten kann.
Für die mangelnde Leistungsfähigkeit kommt nicht nur die Vermögensverschlechterung beim Vertragspartner in Betracht. Auch sonstige Leistungshindernisse reichen aus, um die Einrede aus § 321 BGB zu erheben.

Als Beispiele seihen genannt: Krankheitsbedingte Ausfälle, Zusammenbrüche von Zulieferern, vorrübergehende rechtliche Beschränkungen durch Coronaverordnungen der Länder, Export- und Importverbote.

Nach Rechtsprechung des BGH kann die Einrede auch dann erhoben werden, wenn die Gefährdung des Erhalts der Gegenleistung nur vorübergehend ist. Zudem reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn die Einrede grundsätzlich besteht, sie muss nicht explizit gegenüber dem Vertragspartner erhoben werden. Allerdings muss der Vorleistungspflichtige auf Nachfrage des Vertragspartners erklären, warum er die Vorleistung zurückhält.

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