Vorauszahlungen trotz Unsicherheit in Zeiten von Covid-19?
Wird jetzt eine Vorleistung, zum Beispiel in Form einer Vorauszahlung, fällig, deren Gegenleistung aufgrund des Virus unsicher ist, stellt sich die Frage: Was tun?
Die Vorauszahlung leisten mit dem Risiko, dass von der anderen Partei nicht erfüllt werden kann? Daran würde das Folgeproblem anschließen: Bekomme ich das vorgeleistete Geld zurück?
Immerhin trage ich in diesem Fall das Insolvenzrisiko meines Vertragspartners.
Oder die Vorauszahlung nicht leisten? Dann kann der Vertragspartner womöglich auf meine Kosten stornieren.
Abhilfe leistet bei dieser Art von „rechtlicher Zwickmühle“ der § 321 BGB.
Weitgehend unbekannt aber höchst effektiv sieht er genau für diesen Fall vor, dass der zur Vorleistung Verpflichtete die Vorleistung verweigern kann, wenn erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Gegenleistung durch die Leistungsunfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. Diese Einrede kann so lange gegen die Forderung der Vorauszahlung erhoben werden, bis entweder die Gegenleistung bewirkt wurde oder ausreichende Sicherheiten für den Erhalt der Gegenleistung gestellt wurden. Dazu kann der Vorleistungspflichtige dem Vertragspartner auch eine angemessene Frist vorgeben, nach deren erfolglosem Verstreichen er von dem Vertrag zurück treten kann.
Für die mangelnde Leistungsfähigkeit kommt nicht nur die Vermögensverschlechterung beim Vertragspartner in Betracht. Auch sonstige Leistungshindernisse reichen aus, um die Einrede aus § 321 BGB zu erheben.
Als Beispiele seihen genannt: Krankheitsbedingte Ausfälle, Zusammenbrüche von Zulieferern, vorrübergehende rechtliche Beschränkungen durch Coronaverordnungen der Länder, Export- und Importverbote.
Nach Rechtsprechung des BGH kann die Einrede auch dann erhoben werden, wenn die Gefährdung des Erhalts der Gegenleistung nur vorübergehend ist. Zudem reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn die Einrede grundsätzlich besteht, sie muss nicht explizit gegenüber dem Vertragspartner erhoben werden. Allerdings muss der Vorleistungspflichtige auf Nachfrage des Vertragspartners erklären, warum er die Vorleistung zurückhält.