Vorsicht beim Vertrieb von Gesichtsmasken der „Marke“ homemade

Selbstgeschneiderte Gesichtsmasken stellen kein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes dar und dürfen deshalb auch nicht als ein solches vertrieben werden.

Die Corona Krise bringt viele neue Herausforderungen mit sich. Seit längerem gibt es nun keine oder nur noch vereinzelt Gesichtsmasken in den Apotheken, Reformhäusern und Drogerien. Aus diesem Grund haben sich viele Freiwillige dazu entschieden, Gesichtsmasken selbst zu schneidern und diese an bedürftige Menschen oder Organisationen zu verteilen.

An der Stelle möchten wir von LIEBENSTEIN LAW einmal herzlich Danke sagen, an alle die Helfer und Helferinnen, ob in haupt-, nebenberuflicher oder ehrenamtlicher Position!

Was bei der Verteilung von Gesichtsmasken der „Marke“ homemade beachtet werden muss, haben wir folgend kurz und präzise zusammengestellt:

• Die Bezeichnung
Im Alltag sprechen wir bei Gesichtsmasken, wie sie zurzeit oftmals draußen getragen werden, von Mund- oder auch Atemschutzmasken. Diese Schutzmasken haben jedoch ein besonderes Zertifizierungsverfahren durchlaufen und gelten als Medizinprodukt der Klasse I im Sinne des Medizinproduktegesetzes.
Um nicht Gefahr zu laufen, wegen einer solchen fehlerhaften Bezeichnung beispielsweise in die Haftung genommen oder abgemahnt zu werden, ist es ratsam die selbstgenähten Masken als Mundbedeckung, Mund- und Nasen-Maske, als einfache Gesichtsmaske oder auch Behelfsmaske an andere Personen oder Einrichtungen zu verteilen.

• Angesprochener Personenkreis
An diese Hinweise zur Bezeichnung sollten sich nicht nur die Schneider und Schneiderinnen halten. Gleiches gilt auch für den Stofflieferant oder andere Zulieferer. Diese sollten darauf achten, dass auf ihrer Homepage nicht ausdrücklich für den Verkauf von Stoffen und Zubehör für Mundschutzmasken o. ä. geworben wird. Normale Stoffe sind nämlich gerade nicht geeignet medizinische Masken herzustellen.

• Zulässige Verteilung
Die selbstgemachten Gesichtsmasken können problemlos verteilt werden. Gerade zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Gesichtsmaske besser als keine Gesichtsmaske. Alle Hersteller einer solchen korrekt bezeichneten selbstgenähten Gesichtsmaske müssen sich deshalb keine Gedanken machen, wo oder an wen sie ihre Masken verteilen. Wer anderen Menschen helfen möchte, sollte nicht Angst vor rechtlichen Konsequenzen in Form von Abmahnung u. ä. haben müssen!

Sollten Sie hierzu oder grundsätzliche rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Corona Krise haben, können Sie sich gerne jederzeit kostenlos über mail@liebenstein-law.de melden!

Vorauszahlungen trotz Unsicherheit in Zeiten von Covid-19?

Wird jetzt eine Vorleistung, zum Beispiel in Form einer Vorauszahlung, fällig, deren Gegenleistung aufgrund des Virus unsicher ist, stellt sich die Frage: Was tun?

Die Vorauszahlung leisten mit dem Risiko, dass von der anderen Partei nicht erfüllt werden kann? Daran würde das Folgeproblem anschließen: Bekomme ich das vorgeleistete Geld zurück?
Immerhin trage ich in diesem Fall das Insolvenzrisiko meines Vertragspartners.
Oder die Vorauszahlung nicht leisten? Dann kann der Vertragspartner womöglich auf meine Kosten stornieren.

Abhilfe leistet bei dieser Art von „rechtlicher Zwickmühle“ der § 321 BGB.
Weitgehend unbekannt aber höchst effektiv sieht er genau für diesen Fall vor, dass der zur Vorleistung Verpflichtete die Vorleistung verweigern kann, wenn erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Gegenleistung durch die Leistungsunfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. Diese Einrede kann so lange gegen die Forderung der Vorauszahlung erhoben werden, bis entweder die Gegenleistung bewirkt wurde oder ausreichende Sicherheiten für den Erhalt der Gegenleistung gestellt wurden. Dazu kann der Vorleistungspflichtige dem Vertragspartner auch eine angemessene Frist vorgeben, nach deren erfolglosem Verstreichen er von dem Vertrag zurück treten kann.
Für die mangelnde Leistungsfähigkeit kommt nicht nur die Vermögensverschlechterung beim Vertragspartner in Betracht. Auch sonstige Leistungshindernisse reichen aus, um die Einrede aus § 321 BGB zu erheben.

Als Beispiele seihen genannt: Krankheitsbedingte Ausfälle, Zusammenbrüche von Zulieferern, vorrübergehende rechtliche Beschränkungen durch Coronaverordnungen der Länder, Export- und Importverbote.

Nach Rechtsprechung des BGH kann die Einrede auch dann erhoben werden, wenn die Gefährdung des Erhalts der Gegenleistung nur vorübergehend ist. Zudem reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn die Einrede grundsätzlich besteht, sie muss nicht explizit gegenüber dem Vertragspartner erhoben werden. Allerdings muss der Vorleistungspflichtige auf Nachfrage des Vertragspartners erklären, warum er die Vorleistung zurückhält.

Covid-19: Kurzarbeitergeld 2020

Wer beantragt Kurzarbeitergeld? Was sind die Voraussetzungen, um Kurzarbeitergeld erfolgreich zu beantragen? Welche Gesetzesänderungen müssen beachtet werden? Kann der Arbeitnehmer Kurzarbeit verweigern? Welche Rolle kann dabei der Betriebsrat spielen?

Wer beantragt Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Dies kann online über die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Dazu muss der konkrete Arbeitsausfall angezeigt werden. Wichtig ist, dass dabei ausführliche Angaben zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu den Ursachen des Arbeitsausfalls und der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls gemacht werden und die Unterauslastung anhand von Vergleichszahlen dargelegt wird. Je ausführlicher die Angaben desto zügiger kann die Anzeige bearbeitet werden. Nachdem die Agentur für Arbeit grundsätzlich entschieden hat, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld berechnen und in einem weiteren Schritt bei der Agentur für Arbeit beantragen. Unbedingt zu beachten ist dabei die dreimonatige Ausschlussfrist, die mit dem Ablauf des Kalendermonats beginnt, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Was sind die Voraussetzungen, um Kurzarbeitergeld erfolgreich zu beantragen?
Um als Arbeitgeber Kurzarbeit zu beantragen, muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen und persönliche sowie betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein. Von einem erheblichen Arbeitsausfall
spricht man, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Zudem muss der Entgeltausfall aufgrund des Arbeitsausfalls eine gewisse Höhe haben.

Welche Gesetzesänderungen müssen beachtet werden?
Wichtig ist hier die neue Gesetzesänderung vom 13. März 2020 zu beachten. Danach reicht es für einen erheblichen Arbeitsausfall aus, wenn 10 % der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um 10 % vermindertes Entgelt erzielen. Als betriebliche Voraussetzung muss mindestens ein Arbeitnehmer/-in beschäftigt sein. Persönliche Voraussetzung ist, dass es sich um einen ungekündigten versicherungspflichtigen Beschäftigten hält.

Kann der Arbeitnehmer Kurzarbeit verweigern?
Im Umgang mit dem Arbeitnehmer ist wichtig, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit nicht einfach auf sein Direktionsrecht verweisen kann. Wurde keine Kurzarbeitsklausel in den Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag aufgenommen, muss der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Vertragsänderungsvereinbarung schließen, damit der Arbeitnehmer in Kurzarbeit gestellt kann, ohne dass der Arbeitnehmer in Annahmeverzug gerät. Lehnt der Arbeitnehmer diese Vereinbarung ab, bleibt dem Arbeitgeber nur die Option einer Änderungskündigung oder betriebsbedingten Kündigung. Eine Änderungskündigung geht als milderes Mittel aber sicherlich vor. Wichtig ist, dass hier darauf geachtet wird, nicht wegen der Weigerung des Arbeitnehmers zur Kurzarbeit zu kündigen (dies würde gegen das
Maßregelungsverbot verstoßen) sondern aufgrund der betrieblichen Lage, die eine Weiterbeschäftigung unter Vertragsvoraussetzungen unmöglich macht.

Welche Rolle kann der Betriebsrat spielen?
Sofern es in dem Betrieb einen Betriebsrat gibt, hat dieser das Recht, bei der Einführung von Kurzarbeit mitzubestimmen. Er darf keinesfalls übergangen werden. Eine Einigung muss unbedingt erzielt werden, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf.